Feststellungen zur gegenwärtigen rechtlichen Lage

a) Ärzte

  • Voraussetzung für die Anwendung osteopathischer Verfahren durch den Arzt ist die Approbation.
  • Grundsätzlich muss jeder Arzt, der osteopathische Verfahren selbst durchführt, sicherstellen, dass er dafür ausreichend qualifiziert ist.
  • Im Rahmen der (Muster-)Weiterbildungsordnung ist die Zusatz-Weiterbildung „Manuelle Medizin“ verankert, deren Erwerb eine Facharztanerkennung voraussetzt. Ausgehend von dieser Zusatz-Weiterbildung liegt ein vom Vorstand der BÄK empfohlenes Kurscurriculum vor (9), welches bereits jetzt Inhalte osteopathischer Verfahren enthält.

b) Physiotherapeuten

  • Grundsätzlich können osteopathische Verfahren auch von entsprechend qualifizierten Physiotherapeuten angewendet werden. Dies setzt aber eine ärztliche Verordnung voraus. Soweit ein Arzt osteopathische Verfahren delegiert, hat er sich davon zu überzeugen, dass eine entsprechende Qualifikation vorliegt.
  • Für Physiotherapeuten gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erlangung und Sicherstellung der notwendigen Qualifikation als Voraussetzung für die Erbringung osteopathischer Leistungen. So enthält die Qualifikation „Manuelle Therapie“ (Minimum 260 Stunden) mit einem von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen bestätigtem Curriculum Inhalte osteopathischer Verfahren für Physiotherapeuten.

c) Heilpraktiker

  • Das Heilpraktikergesetz erlaubt es, Nichtärzten selbstständig und eigenverantwortlich die Heilkunde am Menschen auszuüben, wenn sie eine Heilpraktikererlaubnis (§ 1 HPG) erworben haben.
  • Ein Heilpraktiker darf grundsätzlich alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden, die er tatsächlich beherrscht. Für bestimmte Verrichtungen bestehen allerdings gesetzliche Verbote. Die Anwendung osteopathischer Verfahren ist von der Heilpraktikererlaubnis erfasst. Damit ist aber keine Feststellung über eine entsprechende Qualifikation verbunden.